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Betriebsferien: Können Mitarbeiter zwischen den Jahren in den „Betriebsurlaub" durch den Arbeitgeber geschickt werden? PDF Print E-mail

Nach dem BurlG gilt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung des Urlaubs die Reihenfolge der Entscheidungen bestimmt, der Arbeitgeber prüft, ob die Lage des Urlaubs betrieblichen Interessen zuwider läuft.

Der Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 I 2.Hs. BurlG den Urlaub entgegen den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers festlegen (vgl. LAG Düsseldorf v. 20.6.2002, 11 Sa 378/02). Dann müssen dringende betriebliche Belange vorliegen. Diese können z.B. in der Organisation des Betriebes (Betrieb schließt für 1 Woche) liegen, eine abweichende Urlaubsregelung mit Rücksicht auf einzelne Arbeitnehmer würde den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen. In jedem Fall aber muss eine Interessenabwägung zwischen denen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers erfolgen.

Die Interessenabwägung erfolgt in der Regel zu Gunsten des Arbeitnehmers, wenn der Betriebsurlaub angeordnet werden soll, weil Auftragsmangel herrscht oder bestimmte Materialen zur Produktion fehlen.

Auch wenn die Urlaubserteilung nach § 7 I S.1 BUrlG gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer nicht gem. § 315 I BGB im Ermessen des Arbeitgebers steht, kann der Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Betrieb Betriebsferien kraft seines Direktionsrechtes einführen, die dann für sich genommen die wichtigen betrieblichen Belange des Arbeitgebers darstellen.

Mitarbeiter, die noch nicht die Wartefrist zur Erlangung des vollen Urlaubsanspruches von 6 Monaten erfüllt haben und somit während der möglichen Betriebsferien keinen Urlaubsanspruch haben, können Lohnausfallansprüche geltend machen. Mitarbeiter, die ihren Urlaub nicht in den rechtmäßig angeordneten Betriebsferien verbringen wollen und der Arbeitgeber dem zugestimmt hat, verlieren für die Zeit der Betriebsferien ihren Entgeltanspruch.

Mitarbeiter, die keinen Jahresurlaub mehr haben, können keinen Urlaub im Vorgriff nehmen. Der Urlaub ist gem. § 7 III S.1 BUrlG an das jeweilige Urlaubsjahr gebunden.

Bei all diesen Fragen ist, soweit vorhanden, der Betriebsrat einzubinden.

Betriebsferien dürfen nur einen Teil des gesetzlichen Mindesturlaubs verbrauchen, sodass dem Arbeitnehmer mindestens 2 Wochen selbst verplanbar bleiben und sollten vor Beginn des Urlaubsjahres angekündigt werden.


Uwe Karsten
Rechtsanwalt